BFH vom 16.01.1979
VIII R 149/77
Normen:
AO § 146a Abs. 3, § 162 Abs. 10, 11, § 193 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 128
BStBl II 1979, 453

BFH - 16.01.1979 (VIII R 149/77) - DRsp Nr. 1997/14129

BFH, vom 16.01.1979 - Aktenzeichen VIII R 149/77

DRsp Nr. 1997/14129

»Eine erkennbar der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dienende Steuerfahndungsprüfung hemmt auch dann die Verjährung, wenn die geprüfte Person nicht zu dem einer Betriebsprüfung unterliegenden Personenkreis i.S. der § 162 Abs. 10 und 11, § 193 AO gehört.«

Normenkette:

AO § 146a Abs. 3, § 162 Abs. 10, 11, § 193 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Veranlagungszeiträumen 1963 bis 1965 zusammenveranlagt worden sind. Am 30. Juni 1969 ist gegen den Kläger anläßlich einer bei ihm durchgeführten Steuerfahndungsprüfung nach § 432 der Reichsabgabenordnung (AO) durch einen Prüfer der Steuerfahndungsstelle E. die Untersuchung wegen des Verdachts von Steuerstraftaten eingeleitet worden. Die am 30. Juni 1969 begonnene Prüfung wurde aus dienstlichen Gründen 1972 unterbrochen. Sie wurde am 11. Juli 1974 wieder aufgenommen und im Dezember 1974 beendet. Das Steuerstrafverfahren ist im Jahre 1975 eingestellt worden.