BFH vom 16.01.1980
II R 83/74
Normen:
GrEStG (1963) Rheinland-Pfalz § 1a Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 130, 70
BStBl II 1980, 359

BFH - 16.01.1980 (II R 83/74) - DRsp Nr. 1997/14486

BFH, vom 16.01.1980 - Aktenzeichen II R 83/74

DRsp Nr. 1997/14486

»Ob die unmittelbare Vereinigung aller Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einer Hand auch dann Grunderwerbsteuer auslöst, wenn ihr hinsichtlich derselben Grundstücke eine sogenannte mittelbare Anteilsvereinigung über eine 100 %ige Beteiligung vorausgegangen ist, bleibt offen. Jedenfalls wird in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 GrEStG 1963 keine Grunderwerbsteuer erhoben, wenn mit der unmittelbaren Anteilsvereinigung innerhalb von zwei Jahren ein Zustand wiederhergestellt wird, der schon vorher bestanden hatte.«

Normenkette:

GrEStG (1963) Rheinland-Pfalz § 1a Abs. 3;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis zum 6. Mai 1966 Inhaber sämtlicher Anteile der A GmbH. Außerdem gehörten ihm sämtliche Anteile an der S GmbH.

Mit Gesellschafterbeschluß vom 6. Mai 1966 wurde das Stammkapital der A GmbH von 500.000 DM auf 1.000.000 DM erhöht. Den neuen Anteil übernahm die S GmbH, die als Gegenleistung ihr gesamtes Vermögen in die A GmbH einbrachte. Anschließend wurde die Liquidation der S GmbH beschlossen. Durch notariellen Vertrag vom 23. April 1968 übertrug diese GmbH ihren Anteil an der A GmbH auf den Kläger.

Zum Vermögen der A GmbH gehörten Grundstücke. Außerdem hielt diese GmbH sämtliche Anteile an der P GmbH; diese war ihrerseits Eigentümerin von Grundstücken.