I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis zum 6. Mai 1966 Inhaber sämtlicher Anteile der A GmbH. Außerdem gehörten ihm sämtliche Anteile an der S GmbH.
Mit Gesellschafterbeschluß vom 6. Mai 1966 wurde das Stammkapital der A GmbH von 500.000 DM auf 1.000.000 DM erhöht. Den neuen Anteil übernahm die S GmbH, die als Gegenleistung ihr gesamtes Vermögen in die A GmbH einbrachte. Anschließend wurde die Liquidation der S GmbH beschlossen. Durch notariellen Vertrag vom 23. April 1968 übertrug diese GmbH ihren Anteil an der A GmbH auf den Kläger.
Zum Vermögen der A GmbH gehörten Grundstücke. Außerdem hielt diese GmbH sämtliche Anteile an der P GmbH; diese war ihrerseits Eigentümerin von Grundstücken.
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