I. Die Eheleute (Kläger und Revisionsbeklagte) beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, der Kläger als Finanzbeamter, die Klägerin als Buchhalterin. Wegen einer Kriegsbeschädigung (Amputation des rechten Unterschenkels) ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers um 50 v.H. gemindert.
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