I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer bebauter Grundstücke, auf denen 1966 und 1967 Wohngebäude errichtet wurden, die Gymnasiallehrern der staatlich anerkannten Ersatzschule des Klägers als Dienstwohnungen zugewiesen sind. Der Kläger beansprucht für diese Wohnungen Grundsteuerfreiheit nach § 4 Nr 5c des Grundsteuergesetzes (GrStG) 1951 mit der Begründung, es handle sich hierbei um Dienstwohnungen von Kirchendienern, die nach dem vor dem 1. April 1938 geltenden Landesrecht von der Grundsteuer hätten freigestellt werden müssen.
Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) setzte die Grundsteuermeßbeträge unter Berücksichtigung der Grundsteuervergünstigung nach dem II. Wohnungsbaugesetz (
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