BFH vom 16.02.1979
III R 45/76
Normen:
GrStG (1951 - i.d.F. vom 24.8.1965) § 4 Nr. 5c ;
Fundstellen:
BFHE 127, 68
BStBl II 1979, 286

BFH - 16.02.1979 (III R 45/76) - DRsp Nr. 1997/14053

BFH, vom 16.02.1979 - Aktenzeichen III R 45/76

DRsp Nr. 1997/14053

»Der Senat hält daran fest, daß Gymnasiallehrer an einer privaten Ersatzschule einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die im Angestelltenverhältnis stehen, nicht Kirchendiener i.S. des § 4 Nr. 5c GrStG 1951 sind (Anschluß an Urteil vom 16.05.1975 III R 54/74 , BFHE 116, 176, BStBl II 1975, 746).«

Normenkette:

GrStG (1951 - i.d.F. vom 24.8.1965) § 4 Nr. 5c ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer bebauter Grundstücke, auf denen 1966 und 1967 Wohngebäude errichtet wurden, die Gymnasiallehrern der staatlich anerkannten Ersatzschule des Klägers als Dienstwohnungen zugewiesen sind. Der Kläger beansprucht für diese Wohnungen Grundsteuerfreiheit nach § 4 Nr 5c des Grundsteuergesetzes (GrStG) 1951 mit der Begründung, es handle sich hierbei um Dienstwohnungen von Kirchendienern, die nach dem vor dem 1. April 1938 geltenden Landesrecht von der Grundsteuer hätten freigestellt werden müssen.

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) setzte die Grundsteuermeßbeträge unter Berücksichtigung der Grundsteuervergünstigung nach dem II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) für neugeschaffene Wohnungen fest. Die Einsprüche gegen die Grundsteuermeßbescheide waren erfolglos. Auf die Klagen hat das Finanzgericht (FG) die Grundsteuermeßbeträge ersatzlos aufgehoben. Es hat die Revision zugelassen.