BFH vom 16.02.1979
III R 67/76
Normen:
BewG (1965) § 2 Abs. 1, § 70 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 59
BStBl II 1979, 279

BFH - 16.02.1979 (III R 67/76) - DRsp Nr. 1997/14047

BFH, vom 16.02.1979 - Aktenzeichen III R 67/76

DRsp Nr. 1997/14047

»Eine an ein Einfamilienhausgrundstück angrenzende unbebaute Fläche kann auch bei sog. offener Bauweise eine selbständige wirtschaftliche Einheit bilden.«

Normenkette:

BewG (1965) § 2 Abs. 1, § 70 ;

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer der in der Stadt X liegenden Parzellen A (506 qm), B (316 qm) und C (512 qm). Die mit ihrer Schmalseite unmittelbar an der M.-Straße liegenden Parzellen A und B grenzen längsseitig aneinander. Die Parzelle B ist jedoch nur halb so lang (tief) wie die Parzelle A. Die ebenfalls rechteckige Parzelle C schließt im Anschluß an die Parzelle B im rechten Winkel an die Längsseite der Parzelle A an. Mit ihrer gegenüberliegenden Seite grenzt sie an die rechtwinkelig auf die M.-Straße treffende L.-Straße an. In ihrer Gesamtheit bilden die drei Parzellen eine L-förmige Fläche, die das Eckgrundstück an der M./L.-Straße umschließt. Die Parzellen A und B sind unbebaut und als Gartengelände (Rasen mit Blumenbeeten und einzelnen Bäumen) gestaltet. Zu diesem Hausgarten gehört auch der unbebaute Teil der mit dem Einfamilienhaus der Kläger bebauten Parzelle C.