Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer der in der Stadt X liegenden Parzellen A (506 qm), B (316 qm) und C (512 qm). Die mit ihrer Schmalseite unmittelbar an der M.-Straße liegenden Parzellen A und B grenzen längsseitig aneinander. Die Parzelle B ist jedoch nur halb so lang (tief) wie die Parzelle A. Die ebenfalls rechteckige Parzelle C schließt im Anschluß an die Parzelle B im rechten Winkel an die Längsseite der Parzelle A an. Mit ihrer gegenüberliegenden Seite grenzt sie an die rechtwinkelig auf die M.-Straße treffende L.-Straße an. In ihrer Gesamtheit bilden die drei Parzellen eine L-förmige Fläche, die das Eckgrundstück an der M./L.-Straße umschließt. Die Parzellen A und B sind unbebaut und als Gartengelände (Rasen mit Blumenbeeten und einzelnen Bäumen) gestaltet. Zu diesem Hausgarten gehört auch der unbebaute Teil der mit dem Einfamilienhaus der Kläger bebauten Parzelle C.
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