BFH vom 16.03.1979
VI R 126/78
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 393
BStBl II 1979, 473

BFH - 16.03.1979 (VI R 126/78) - DRsp Nr. 1997/14137

BFH, vom 16.03.1979 - Aktenzeichen VI R 126/78

DRsp Nr. 1997/14137

»Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers wegen beruflich veranlaßter doppelter Haushaltsführung sind nicht "notwendig" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, soweit sie nach den Umständen des Einzelfalls als überhöht anzusehen sind. Mietaufwendungen am Arbeitsort können überhöht sein, wenn der Steuerpflichtige dort zur Befriedigung seiner gesellschaftlichen Bedürfnisse eine große und teure Wohnung genommen hat.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 1973 und 1974 Vorstandsmitglied einer in B ansässigen AG. Er bewohnte in B eine von der AG für 1.000 DM monatlich gemietete und ihm unentgeltlich überlassene Zweizimmerwohnung mit 120 qm Wohnfläche. Der hierin liegende Sachbezug wurde der Lohnsteuer unterworfen. Die Ehefrau des Klägers und seine Tochter lebten in der Familienwohnung in Hessen. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger ua den Mietwert von 12.000 DM als Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend.