I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde mit notarieller Urkunde vom 28. Juni 1976 gegründet. Der Gründungsgesellschafter K W trat mit notarieller Urkunde vom selben Tage seinen künftigen Geschäftsanteil an die alleinige Geschäftsführerin und nach der Abtretung auch alleinige Gesellschafterin, Frau G W, ab. Die Klägerin nahm am 1. Juli 1976 ihre Geschäftstätigkeit in Form eines Klempnerei- und Installationsbetriebes auf. In den von ihr genutzten Betriebsräumen war vorher ein gleichartiges Unternehmen des Ehemannes der Geschäftsführerin, D W, untergebracht, das wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eingestellt worden war. Die Klägerin setzte die aus diesem Betrieb herrührenden Klempnereimaschinen und sonstige Einrichtungsgegenstände, die dem Schwager ihrer Geschäftsführerin, Herrn K W, bereits im Jahre 1972 zur Sicherung übereignet worden waren, in ihrem Gewerbebetrieb ein. Die GmbH wurde erst im Jahre 1977 ins Handelsregister eingetragen.
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