BFH vom 16.03.1994
I R 140/93
Fundstellen:
BStBl II 1994, 508
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - 16.03.1994 (I R 140/93) - DRsp Nr. 1997/16434

BFH, vom 16.03.1994 - Aktenzeichen I R 140/93

DRsp Nr. 1997/16434

»Art. 2 des Zustimmungsgesetzes zum DBA-Italien 1989 findet auch auf Vergütungen i.S. der Schiffahrts- und Luftfahrtsklausel des Art. 15 Abs. 3 DBA-Italien 1989 Anwendung.«

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die fürdie Streitjahre 1990 und 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren aus seiner Tätigkeit als Flugkapitän einer deutschen Luftverkehrsgesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von den in 1990 erzielten Einkünften entfiel ein Teilbetrag in Höhe von 2 706,84 DM auf in Italien ausgeübte Tätigkeiten. Für 1991 machte der entsprechende Betrag 9 374,85 DM aus.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) behandelte die Einkünfte aus in Italien ausgeübten Tätigkeiten in den zunächst erlassenen Einkommensteuerbescheiden 1990 und 1991 als steuerfrei. Er erklärte jedoch die entsprechenden Bescheide für vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und wies die Kläger darauf hin, daß die Bescheide nach dem Inkrafttreten desAbkommenszwischen derBundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung derDoppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermogen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18. Oktober 1989 -DBA-Italien 1989 -(BGBl II 1990, 743, BStBl I 1990, 396) zu ändern seien.