I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die fürdie Streitjahre 1990 und 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren aus seiner Tätigkeit als Flugkapitän einer deutschen Luftverkehrsgesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von den in 1990 erzielten Einkünften entfiel ein Teilbetrag in Höhe von 2 706,84 DM auf in Italien ausgeübte Tätigkeiten. Für 1991 machte der entsprechende Betrag 9 374,85 DM aus.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) behandelte die Einkünfte aus in Italien ausgeübten Tätigkeiten in den zunächst erlassenen Einkommensteuerbescheiden 1990 und 1991 als steuerfrei. Er erklärte jedoch die entsprechenden Bescheide für vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (
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