BFH - 16.04.1971 (VI R 153/68) - DRsp Nr. 1997/10618
BFH, vom 16.04.1971 - Aktenzeichen VI R 153/68
DRsp Nr. 1997/10618
»1. Der Senat bleibt dabei, daß in einer Gaststätte zum Tanz spielende Musiker regelmäßig auch dann Arbeitnehmer des Gastwirts sind, wenn sie nicht dauernd für ihn tätig sind. 2. Zwischen dem Kapellenleiter und den nebenberuflich tätigen Angehörigen einer solchen Musikergruppe kann ein gesellschaftlicher Zusammenschluß oder ein Arbeitsverhältnis mit der Folge, daß Vertragspartner des Gastwirts nicht der einzelne Musiker, sondern die Gemeinschaft als solche bzw. der Kapellenleiter ist, nur angenommen werden, wenn entsprechende eindeutige Abreden unter den Musikern feststellbar sind und hieraus die steuerlichen Konsequenzen gezogen worden sind.«
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