BFH vom 16.04.1980
I R 75/78
Normen:
FGO § 76 ; KStG (1968) § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 133, 19
BStBl II 1981, 492

BFH - 16.04.1980 (I R 75/78) - DRsp Nr. 1997/14916

BFH, vom 16.04.1980 - Aktenzeichen I R 75/78

DRsp Nr. 1997/14916

»1. Bei der Nachprüfung, ob eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene inländische Maschinenfabrik durch Maschinenlieferungen an ihre Schweizer Muttergesellschaft zu einem Preis, der unter dem Normalpreis liegt, Gewinne in verdeckter Form ausgeschüttet hat, liegt die Grenze der Sachverhaltsaufklärungspflicht des FG dort, wo es sich um Verhältnisse handelt, die ohne Mitwirkung der inländischen GmbH nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können. 2. Eine inländische GmbH kann sich nicht darauf berufen, der Offenlegung der Verhältnisse ihrer Schweizer Muttergesellschaft stehe Art. 273 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs entgegen.«

Normenkette:

FGO § 76 ; KStG (1968) § 6 Abs. 1 Satz 2;

Streitig war, ob die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -eine GmbH- Gewinne dadurch verdeckt ausgeschüttet hat, daß sie von ihr hergestellte Maschinen eines bestimmten Typs an ihre Schweizer Muttergesellschaft unter dem erzielbaren Normalpreis verkaufte.