I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) schlossen sich durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. Oktober 1969 unter dem Namen "X-Straße 1, Gesellschaft bürgerlichen Rechts" zu einer solchen Gesellschaft zusammen (Abschn 1 des Vertrages). Zum alleinigen Geschäftsführer wurde A bestellt (Abschn 4). Zweck der Gesellschaft sollte nach Abschn 2 des Vertrages der Erwerb und die Teilung des Grundstücks X-Straße 1 in B. sein. Es wurde vereinbart, welche Grundstücksflächen die Gesellschafter erhalten sollten. Die Gesellschafter verpflichteten sich gegenseitig, jeweils dieses Grundstück nach der Teilung entsprechend einem Plan des A zu bebauen.
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