BFH vom 16.05.1979
II R 38/74
Normen:
GrEStG Berlin (1969) § 6 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 572
BStBl II 1979, 656

BFH - 16.05.1979 (II R 38/74) - DRsp Nr. 1997/14235

BFH, vom 16.05.1979 - Aktenzeichen II R 38/74

DRsp Nr. 1997/14235

»Zur Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Berliner GrEStG 1969 für den Erwerb eines Grundstücks durch mehrere Personen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu dem Zweck, das Grundstück anschließend real auf die Gesellschafter aufzuteilen und die so entstandenen Flächen durch die einzelnen Gesellschafter steuerbegünstigt bebauen zu lassen. Der erstrebte Zweck hindert nicht die Steuerbefreiung nach der genannten Vorschrift, sofern er bereits vor dem Grundstückserwerb in dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbart worden war (Anschluß an das BFH-Urteil vom 24.07.1974 II R 85/67 , BFHE 114, 117, BStBl II 1975, 148).«

Normenkette:

GrEStG Berlin (1969) § 6 Abs. 1 Nr. 9 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) schlossen sich durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. Oktober 1969 unter dem Namen "X-Straße 1, Gesellschaft bürgerlichen Rechts" zu einer solchen Gesellschaft zusammen (Abschn 1 des Vertrages). Zum alleinigen Geschäftsführer wurde A bestellt (Abschn 4). Zweck der Gesellschaft sollte nach Abschn 2 des Vertrages der Erwerb und die Teilung des Grundstücks X-Straße 1 in B. sein. Es wurde vereinbart, welche Grundstücksflächen die Gesellschafter erhalten sollten. Die Gesellschafter verpflichteten sich gegenseitig, jeweils dieses Grundstück nach der Teilung entsprechend einem Plan des A zu bebauen.