BFH vom 16.06.1970
II R 19/70
Fundstellen:
BFHE 100, 54
BStBl II 1970, 787

BFH - 16.06.1970 (II R 19/70) - DRsp Nr. 1997/10240

BFH, vom 16.06.1970 - Aktenzeichen II R 19/70

DRsp Nr. 1997/10240

»Der freiwillige Verzicht eines Gesellschafters auf Gewinnanteile, deren Ausschüttung er auf Grund eines wirksam gewordenen und wirksam gebliebenen Gewinnverteilungsbeschlusses verlangen konnte, unterliegt auch dann der Gesellschaftsteuer, wenn der Gewinnverteilungsbeschluß von der Gesellschafterversammlung aufgehoben wurde, weil sich wider Erwarten für die körperschaftsteuerrechtliche Behandlung kein entsprechender Gewinn ergeben hatte.«

I. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hatte deren Handelsbilanzgewinn für das Jahr 1963 auf 32.181,28 DM festgestellt und zugleich entsprechend einer von ihrem Berater aufgestellten Steuerbilanz die Ausschüttung des sich aus dieser ergebenden Jahresgewinns von 101.940 DM beschlossen. Die Betriebsprüfung ergab für dieses Jahr einen Verlust von 222.903 DM. Die Gesellschafterversammlung hat vorbezeichnete Beschlüsse aufgehoben, den Handelsbilanzgewinn auf 43.479,57 DM festgestellt und beschlossen, keinen Gewinn auszuschütten. Die den Gesellschaftern bereits auf deren Konten gutgebrachten Beträge sollten diesen als Darlehen belassen werden.

Das beklagte Finanzamt (FA) hat gegen die Klägerin aus 101.940 DM Gesellschaftsteuer in Höhe von 2.548,50 DM festgesetzt und deren Einspruch zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) hat Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung aufgehoben.