I. Die Klägerin besitzt die Bewilligung zur Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl, das zum unmittelbaren Verheizen bestimmt ist. Sie belieferte in den Jahren 1962 bis 1965 u.a. die Firma A in B, der von dem Beklagten am 12. März 1962 ein Händlererlaubnisschein erteilt worden war. Da diese Kundin auch von anderen Mineralölfirmen Heizöl bezog, aber keine Zweitausfertigung ihres Erlaubnisscheins besaß, hatte sich die Klägerin eine Fotokopie des Erlaubnisscheins gefertigt und zu ihren Akten genommen. Am 1. August 1964 wurde die der Firma A erteilte Erlaubnis zur Verteilung steuerbegünstigten Mineralöls widerrufen und ihr Erlaubnisschein eingezogen. Die Klägerin, die hiervon keine Kenntnis hatte, lieferte danach bis 17. März 1965 noch insgesamt 58.335 kg Heizöl an die Firma A.
Aufgrund dieses Sachverhalts forderte das Hauptzollamt (HZA) durch Steuerbescheid vom 3. August 1965 von der Klägerin 19.979,70 DM Mineralölsteuer. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.
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