I. Das Finanzamt (FA) hat bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1959 die in der Steuerbilanz der Klägerin passivierten Rückstellungen für Verpflichtungen aus Kundenwechseln nicht abgezogen. Ebenso hat es bei den Einheitswertfeststellungen des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1960 und zum 1. Januar 1961 die in den Vermögenserklärungen der Klägerin angegebenen Rückstellungen für Verpflichtungen aus Kundenwechseln nicht zum Abzug zugelassen. Die Einsprüche hatten in diesem Punkte keinen Erfolg. Die Klage wurde ebenfalls abgewiesen.
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