Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist aktiver Offizier der Bundeswehr. Er erhielt nach einem dienstlich veranlaßten Umzug einen Mietbeitrag gemäß §
Der Steuerpflichtige ist der Meinung, daß die Mietbeiträge eine Art Kapitalisierung der Trennungsentschädigung bzw. eine Umzugskostenvergütung darstellten und ebenso wie die aus öffentlichen Kassen gezahlten Trennungsentschädigungen und Umzugskostenvergütungen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörten. Er begehrte die Erstattung der Steuerabzugsbeträge. Das Finanzamt (FA) lehnte die Erstattung ab. Der Einspruch blieb erfolglos.
Die Klage hatte Erfolg.
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