BFH vom 16.07.1979
III R 27/78
Normen:
InvZulG (1975) § 4b;
Fundstellen:
BFHE 128, 303
BStBl II 1979, 638

BFH - 16.07.1979 (III R 27/78) - DRsp Nr. 1997/14223

BFH, vom 16.07.1979 - Aktenzeichen III R 27/78

DRsp Nr. 1997/14223

»Bei Tieren sind die Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nach den tatsächlichen Anschaffungskosten und Aufzuchtkosten und nicht nach den Viehdurchschnittswerten (Abschn. 125 EStR) zu bemessen.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt; er ermittelt seinen Gewinn für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG). Am 7. Dezember 1974 erwarb der Kläger fünf einjährige bis zweijährige Rinder, um sie für seinen landwirtschaftlichen Betrieb als Milchkühe aufzuziehen. Der Erwerbspreis betrug ohne Mehrwertsteuer insgesamt ... DM. Der Kläger legte eine Bescheinigung vor, wonach die einzelnen Tiere am 15. Dezember 1975, 11. Januar 1976, 14. April 1976, 3. Mai 1976 und 28. September 1976 ausgewachsen waren (= Zeitpunkt der steuerlichen Beendigung der Herstellung bzw Fertigstellung).