BFH vom 16.07.1986
I R 78/79
Fundstellen:
BFH/NV 1987, 326

BFH - 16.07.1986 (I R 78/79) - DRsp Nr. 1998/3685

BFH, vom 16.07.1986 - Aktenzeichen I R 78/79

DRsp Nr. 1998/3685

1. Die Wirksamkeit einer Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit eines Finanzamts nach § 78 AO 1977 wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die beteiligten Finanzämter verschiedenen Bundesländern angehören. 2. In Fällen einer erschwerten Sachverhaltsermittlung kann eine Bindung der Beteiligten an einen einverständlich angenommenen Sachverhalt eintreten. Von einer Verständigung über schwer zu ermittelnde Tatsachen ist ein unzulässiger Vergleich über Steueransprüche zu unterscheiden. 3. Es ist einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich unbenommen, der Gesellschaft Mittel entweder durch Einlage gegen Anteilsrechte oder durch schuldrechtliche Kapitalüberlassung zuzuführen. 4. Bei einer Abgrenzung einer stillen Gesellschaft von einem partiarischen Darlehen spricht die Stellung des Kapitalgebers als beherrschender Gesellschafter für eine stille Beteiligung an seiner Gesellschaft.