BFH vom 16.08.1979
I K 2/79
Normen:
FGO § 10 Abs. 3, § 90 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 1, § 134 ; ZPO § 584 Abs. 1, § 589 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 349
BStBl II 1979, 710

BFH - 16.08.1979 (I K 2/79) - DRsp Nr. 1997/14263

BFH, vom 16.08.1979 - Aktenzeichen I K 2/79

DRsp Nr. 1997/14263

»Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen Beschluß des BFH, durch den die Revision als unzulässig verworfen worden ist, und ist dieser Antrag unzulässig, so ergeht die Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung.«

Normenkette:

FGO § 10 Abs. 3, § 90 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 1, § 134 ; ZPO § 584 Abs. 1, § 589 Abs. 1 ;

Der Senat hat durch Beschluß vom 24. Januar 1979 I R 59/77 (nicht veröffentlicht) die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründungsfrist versäumt war. Die Klägerin hat "Restitutionsklage nach § 134 FGO in Verbindung mit § 580 Ziff 7 ZPO " erhoben und beantragt, das Verfahren (I R 59/77) wegen "Unrichtigkeit der sachlichen Grundlagen" wieder aufzunehmen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens I R 59/77 ist nicht zulässig.

1. Der Senat ist für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin zuständig. Die Regelung in § 584 Abs 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) steht nicht entgegen. Die Klägerin begehrt keine Sachentscheidung, sondern greift die tatsächlichen Feststellungen des Senats an, die der Verwerfung der Revision zugrunde liegen (vgl das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Oktober 1967 VI K 1/67 , BFHE 90, 454, BStBl II 1968, 119).