I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen nichtordnungsmäßiger Buchführung die begehrten Kohleprämien nach § 32 des Kohlegesetzes für die Streitjahre versagt. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) war der Klägerin am 16. März 1979 gegen Empfangsbekenntnis bekanntgegeben worden. Sie hatte am 12. April 1979 Revision eingelegt und kurze Zeit später Vollmacht für ihren Prozeßbevollmächtigten, einen Steuerberater, eingereicht. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 18. Mai 1979 - eingegangen am 21. Mai 1979 - um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gebeten.
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