BFH vom 16.08.1979
I R 74/79
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 1 Satz 3; FGO § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 350
BStBl II 1979, 711

BFH - 16.08.1979 (I R 74/79) - DRsp Nr. 1997/14264

BFH, vom 16.08.1979 - Aktenzeichen I R 74/79

DRsp Nr. 1997/14264

»Dem gesetzlichen Vertretungszwang vor dem BFH ist nur genügt, wenn die Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG aufgeführten Berufsgruppen tatsächlich wahrgenommen wird. Das gilt auch für einzelne Prozeßhandlungen. Daher ist eine Revision nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet, wenn die Begründungsschrift (nach dem 31.12.1978) von einer Steuerbevollmächtigten "i.V." unterzeichnet ist.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 1 Satz 3; FGO § 120 Abs. 1 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen nichtordnungsmäßiger Buchführung die begehrten Kohleprämien nach § 32 des Kohlegesetzes für die Streitjahre versagt. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) war der Klägerin am 16. März 1979 gegen Empfangsbekenntnis bekanntgegeben worden. Sie hatte am 12. April 1979 Revision eingelegt und kurze Zeit später Vollmacht für ihren Prozeßbevollmächtigten, einen Steuerberater, eingereicht. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 18. Mai 1979 - eingegangen am 21. Mai 1979 - um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gebeten.