BFH vom 16.08.1979
I R 95/76
Normen:
FGO § 56, § 120 ; ZPO § 230, § 233 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 1
BStBl II 1980, 47

BFH - 16.08.1979 (I R 95/76) - DRsp Nr. 1997/14323

BFH, vom 16.08.1979 - Aktenzeichen I R 95/76

DRsp Nr. 1997/14323

»Die von einer nicht postulationsfähigen Person eingelegte Revision ist nicht geeignet, die für die Einlegung der Revision gesetzlich vorgeschriebene Frist zu wahren, so daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann.«

Normenkette:

FGO § 56, § 120 ; ZPO § 230, § 233 ;

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) wegen Gewerbesteuermeßbetrags 1972 durch Urteil vom 5. Mai 1976 abgewiesen. Das Urteil wurde der Prozeßbevollmächtigten am 11. Juni 1976 zugestellt. Namens der Klägerinnen richtete die ... -AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft am 6. Juli 1976 ein Schreiben an das FG, in dem es ua heißt

" ... zeigen wir an, daß wir die Klägerinnen/Revisionsklägerinnen auch in der Revisionsinstanz vertreten. Gegen das Urteil des Finanzgerichts ... legen wir hiermit Revision ein".

Das Schreiben ist von Rechtsanwalt und Steuerberater Dr Sch. unterschrieben, enthält aber im Briefkopf und vor der Unterschrift des unterzeichnenden Rechtsanwalts und Steuerberaters den Namen der ... -AG.