BFH vom 16.08.1979
IV R 41/79
Normen:
FGO § 56 ; VwZG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 232
BStBl II 1980, 154

BFH - 16.08.1979 (IV R 41/79) - DRsp Nr. 1997/14381

BFH, vom 16.08.1979 - Aktenzeichen IV R 41/79

DRsp Nr. 1997/14381

»Ist die Einspruchsentscheidung einem Steuerberater als Prozeßbevollmächtigtem nach § 5 Abs. 2 VwZG durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden und hat es dieser versäumt, bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses den Zustellungstag auf dem Schriftstück oder sonst in den Handakten zu vermerken, so war er auch dann nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten, wenn aus den Anlagen der Einspruchsentscheidung (vordatierte Abrechnungsbescheide) auf einen nach dem Zustellungstag liegenden Tag der Einspruchsentscheidung und der Aufgabe zur Post geschlossen werden konnte.«

Normenkette:

FGO § 56 ; VwZG § 5 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte gegen die Einkommensteuerbescheide 1970 bis 1973 Einspruch eingelegt. Die Einspruchsentscheidung wurde seinem Prozeßbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -), das vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet ist, am 27. Juni 1978 zugestellt.

Die Klage gegen die Einspruchsentscheidung (Datum der Klageschrift: 28. Juli 1978) ging lt. Eingangsstempel am 28. Juli 1978 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) ein. Nach Mitteilung des FA an den Kläger, daß er die Klage verspätet eingelegt habe, stellte dieser den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug er vor: