I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte gegen die Einkommensteuerbescheide 1970 bis 1973 Einspruch eingelegt. Die Einspruchsentscheidung wurde seinem Prozeßbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -), das vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet ist, am 27. Juni 1978 zugestellt.
Die Klage gegen die Einspruchsentscheidung (Datum der Klageschrift: 28. Juli 1978) ging lt. Eingangsstempel am 28. Juli 1978 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) ein. Nach Mitteilung des FA an den Kläger, daß er die Klage verspätet eingelegt habe, stellte dieser den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug er vor:
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