BFH vom 16.08.1979
VI R 13/77
Normen:
EStG (1974) § 19 Abs. 1, § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 467
BStBl II 1979, 771

BFH - 16.08.1979 (VI R 13/77) - DRsp Nr. 1997/14292

BFH, vom 16.08.1979 - Aktenzeichen VI R 13/77

DRsp Nr. 1997/14292

»Bei einer Nettolohnvereinbarung stellt die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer Arbeitslohn dar. Das gilt auch dann, wenn die einbehaltene Lohnsteuer höher ist als die später festgesetzte Einkommensteuer und der Arbeitnehmer den künftigen Steuererstattungsanspruch schon bei der Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetreten hatte. Werden aufgrund der Einkommensteuerveranlagung die zuviel gezahlten Steuern in einem späteren Kalenderjahr auf Weisung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber erstattet, so kann dies nicht rückwirkend bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers für das Streitjahr steuermindernd berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG (1974) § 19 Abs. 1, § 11 Abs. 2 ;