BFH vom 16.10.1984
IX B 49/84
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 215

BFH - 16.10.1984 (IX B 49/84) - DRsp Nr. 1997/16104

BFH, vom 16.10.1984 - Aktenzeichen IX B 49/84

DRsp Nr. 1997/16104

»1. Ein nicht zu den in den § 3 und § 4 Nr. 1 und 2 StBerG bezeichneten natürlichen Personen gehörender Bevollmächtigter oder Beistand kann als Prozeßbevollmächtigter nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO zurückgewiesen werden, wenn er erklärt, daß er auf unabsehbare Zeit verhindert sei, die Rechte seines Auftraggebers wahrzunehmen. 2. Die Bevollmächtigung eines Dritten durch den zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistand ist als rechtsunwirksame Prozeßhandlung unbeachtlich.«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2;

Die Beschwerdeführerin zu 1 erhob beim Finanzgericht (FG) Klage in ihren Einkommensteuersachen 1980 und 1981. Im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens trat der Beschwerdeführer zu 2, der Sohn der Beschwerdeführerin zu 1, als ihr Vertreter auf und beantragte mit Schriftsatz vom 9. Januar 1984 Fristverlängerung für die Begründung der Klage bis zum 10. Januar 1985. Er machte geltend, er sei "bis auf weiteres" außerstande, die Sache zu bearbeiten, weil er sich um private Belange kümmern müsse. Mit Beschluß vom 27. Februar 1984 wies das FG den Beschwerdeführer zu 2 als Prozeßvertreter der Beschwerdeführerin zu 1 mit der Begründung zurück, daß er nach seinen eigenen Bekundungen auf längere und von vornherein nicht absehbare Zeit verhindert sei, bei der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens mitzuwirken.