I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) war im Jahr 1967 Regierungsassessor beim Finanzamt (FA) M. . Er war ledig und lebte im Haushalt seiner Eltern in M. . Er war in diesem Jahr jeweils für kürzere Zeit an die Oberfinanzdirektion (OFD) K., an das Finanzgericht (FG) in N. und zweimal an die Bundesfinanzakademie Siegburg abgeordnet. Er erhielt bei den Abordnungen an die Bundesfinanzakademie für die ersten 14 Tage der Abordnung, in den übrigen Fällen für die ersten sieben Tage der Abordnung Trennungsreisegeld nach der Trennungsgeldverordnung vom 12. August 1965 (BGBl I, 1965, 808). Für die restlichen Tage der Abordnung an die Bundesfinanzakademie erhielt er Trennungstagegeld von täglich 7 DM, für die restlichen Tage der übrigen Abordnungen wurde kein Trennungsgeld gezahlt.
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