BFH - 16.11.1971 (VIII R 4/69) - DRsp Nr. 1997/11711
BFH, vom 16.11.1971 - Aktenzeichen VIII R 4/69
DRsp Nr. 1997/11711
»Beschränkt sich der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung über die Erörterung der Streitsache, mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darauf, den Sach- und Streitstand vom Berichterstatter vortragen zu lassen und erteilt er den anwesenden Beteiligten das Wort, wobei diese lediglich die bisherigen Anträge stellten, so liegt hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht, wenn sichergestellt ist, daß die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, sich zum Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern.«
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