BFH vom 16.11.1979
III R 76/77
Fundstellen:
BFHE 129, 187
BStBl II 1980, 87

BFH - 16.11.1979 (III R 76/77) - DRsp Nr. 1997/14344

BFH, vom 16.11.1979 - Aktenzeichen III R 76/77

DRsp Nr. 1997/14344

»1. Für die Entscheidung, ob der Sachwert der Gebäude eines Fabrikgrundstücks wegen unorganischen Aufbaues zu ermäßigen ist, kommt es darauf an, ob durch die ungünstige Anordnung aller oder einzelner Betriebsgebäude bei jeder denkbaren Nutzung als Geschäftsgrundstück Kostensteigerungen infolge Behinderung sich ergeben. Es sind nicht die Verhältnisse des Idealbetriebs, sondern die eines normalen Fabrikbetriebs maßgebend. Fabrikgrundstücke außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können dabei nicht herangezogen werden. 2. Ist unorganischer Aufbau festgestellt, so ist die Ermäßigung der Summe der Gebäudesachwerte grundsätzlich auf 5 v.H. zu begrenzen. Teilwertgesichtspunkte sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der Vomhundertsatz der Produktionskostenverteuerung infolge des unorganischen Aufbaues ist kein geeigneter Maßstab für die Wertminderung der Gebäude.«