BFH vom 17.01.1980
IV R 156/77
Normen:
EStG § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 434
BStBl II 1980, 434

BFH - 17.01.1980 (IV R 156/77) - DRsp Nr. 1997/14522

BFH, vom 17.01.1980 - Aktenzeichen IV R 156/77

DRsp Nr. 1997/14522

»Es ist handelsrechtlich nicht geboten und einkommensteuerrechtlich nicht zulässig, gewinnmindernd einen Passivposten (Rückstellung, Rücklage) wegen mutmaßlicher Steigerung der Wiederbeschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens zu bilden.«

Normenkette:

EStG § 5 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, betreibt ein Bauunternehmen. Gesellschafter waren im Streitjahr 1972 die Brüder B. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1972, die einen Jahresgewinn von .... DM auswies, hatte die Klägerin erstmals gewinnmindernd eine "Rücklage für Ersatzbeschaffung" in Höhe von 300.000 DM gebildet, um für Ersatzbeschaffungen beim beweglichen Anlagevermögen die "aufgrund der verstärkten inflationären Entwicklung" gegenüber den seinerzeitigen Anschaffungskosten benötigten Mehrbeträge steuerlich wirksam zu beschaffen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1972 die gewinnmindernde Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nicht an und erhöhte deshalb den erklärten Gewinn um 300.000 DM.