BFH vom 17.01.1980
IV R 33/76
Normen:
BewG (1965) § 33, § 34 ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 543
BStBl II 1980, 323

BFH - 17.01.1980 (IV R 33/76) - DRsp Nr. 1997/14464

BFH, vom 17.01.1980 - Aktenzeichen IV R 33/76

DRsp Nr. 1997/14464

»1. Entsprechend dem Bewertungsgesetz setzt bei einem Land- und Forstwirt auch einkommensteuerrechtlich die Zugehörigkeit des Nutzungswertes seiner Wohnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und des zugehörigen Wohnhauses zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen voraus, daß Wohnung und Wohngebäude dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen, und deshalb mit dem Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2. Diese Voraussetzung ist bei einem Land- und Forstwirt im Nebenerwerb in der Regel erfüllt, wenn der Betriebsinhaber oder einer seiner Familienangehörigen wegen der laufenden Versorgung eines Mindestbestandes an Vieh an den Betrieb gebunden ist (hinsichtlich des erforderlichen Mindestbestandes an Vieh siehe Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom 17.11.1967 -BewRL- Abschn. 1.02 Abs. 7).«

Normenkette:

BewG (1965) § 33, § 34 ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist insbesondere, ob das Wohnhaus eines Steuerpflichtigen, der im Nebenerwerb eine kleine Landwirtschaft betreibt, land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen ist.