BFH vom 17.04.1980
IV R 207/75
Normen:
AO § 131 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2, § 33, § 33a;
Fundstellen:
BFHE 130, 491
BStBl II 1980, 639

BFH - 17.04.1980 (IV R 207/75) - DRsp Nr. 1997/14616

BFH, vom 17.04.1980 - Aktenzeichen IV R 207/75

DRsp Nr. 1997/14616

»Treten bei den Kindern eines Röntgenarztes genetische Strahlenschäden auf, so sind die Aufwendungen des Vaters zur Heilung oder Linderung solcher Schäden keine Betriebsausgaben. Die enstandenen Kosten können vielmehr nur im Rahmen der Vorschriften über die außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden.«

Normenkette:

AO § 131 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2, § 33, § 33a;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit geht u.a. um die Frage, ob Aufwendungen, die einem Röntgenarzt infolge der Erkrankung seiner Kinder entstanden sind, als Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1967 als Abteilungschefarzt in einem Krankenhaus beschäftigt; außerdem war er freiberuflich als Facharzt für Röntgenologie tätig.

Während seiner früheren Tätigkeit als Assistenzarzt in der Röntgen-Radium- Abteilung eines Krankenhauses (in der Zeit von 1938 und 1939 sowie von 1945 bis 1950) war er erheblichen Strahlenbelastungen ausgesetzt gewesen. Als Folge hiervon traten bei den -zwischen 1951 und 1955 geborenen- Kindern des Klägers bereits im jugendlichen Alter bösartige Wucherungen auf. Der Krankheitszustand der Söhne ist durch ärztliche Bescheinigungen und Gutachten belegt.