BFH vom 17.07.1970
VI 337/64
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 2 ; GG Art. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 537
BStBl II 1970, 739

BFH - 17.07.1970 (VI 337/64) - DRsp Nr. 1997/10214

BFH, vom 17.07.1970 - Aktenzeichen VI 337/64

DRsp Nr. 1997/10214

»Es verstößt weder gegen Art. 2 noch gegen Art. 3 GG, daß der Gesetzgeber im § 26 Abs. 1 EStG das Recht, die Zusammenveranlagung zu wählen und dadurch die Vorteile des im § 32a Abs. 2 EStG geregelten Splittingverfahrens zu erlangen, nur den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten eingeräumt hat.«

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 2 ; GG Art. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

I. Der Kläger lebte in den Jahren 1958 bis 1960 infolge der Zerrüttung seiner Ehe von seiner Frau dauernd getrennt. Er hatte dieser die eheliche Wohnung überlassen und leistete ihr Unterhaltsbeiträge von monatlich 150 DM; sie bezog daneben eine Rente.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1958 bis 1960 beantragte der Kläger, nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung einen Betrag von jeweils 3.400 DM zu berücksichtigen, den er infolge des Getrenntlebens für doppelte Haushaltsführung als Verpflegungsmehraufwand und als Zimmermiete habe ausgeben müssen. Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne hier nur § 33a EStG in Betracht kommen; dieser fordere jedoch, daß dem Kläger die Einkünfte seiner Ehefrau, soweit sie 480 DM überstiegen, auf den Höchstbetrag angerechnet würden; das habe zur Folge, daß seine Aufwendungen nicht abgezogen werden könnten.