Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betrieb die Zwangsversteigerung eines dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer), einem eingetragenen Verein, gehörenden Grundstücks wegen Steuerforderungen, Ergänzungsabgabe, Säumniszuschlägen und Rechtsbehelfskosten. Versteigerungstermin war bereits anberaumt worden.
Der Beschwerdeführer - ein eingetragener Verein - stellte beim Finanzgericht (FG) den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung, bis das Verfahren beim FG geklärt sei. Das FG entnahm dem Begehren des Beschwerdeführers einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Durchsetzung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung des Grundstücks, den es durch Beschluß zurückwies.
Gegen diesen Beschluß legte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten Beschwerde ein.
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