BFH vom 17.07.1979
VII B 20/77
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 114, § 138 ; ZPO § 920 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 327
BStBl II 1979, 707

BFH - 17.07.1979 (VII B 20/77) - DRsp Nr. 1997/14260

BFH, vom 17.07.1979 - Aktenzeichen VII B 20/77

DRsp Nr. 1997/14260

»Ein Beteiligter, der, vertreten durch einen Bevollmächtigten, beim FG eine einstweilige Anordnung beantragt und gegen die Entscheidung des FG Beschwerde eingelegt hat, kann durch einen persönlich unterzeichneten Schriftsatz im Verfahren vor dem BFH den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 114, § 138 ; ZPO § 920 Abs. 3 ;

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betrieb die Zwangsversteigerung eines dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer), einem eingetragenen Verein, gehörenden Grundstücks wegen Steuerforderungen, Ergänzungsabgabe, Säumniszuschlägen und Rechtsbehelfskosten. Versteigerungstermin war bereits anberaumt worden.

Der Beschwerdeführer - ein eingetragener Verein - stellte beim Finanzgericht (FG) den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung, bis das Verfahren beim FG geklärt sei. Das FG entnahm dem Begehren des Beschwerdeführers einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Durchsetzung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung des Grundstücks, den es durch Beschluß zurückwies.

Gegen diesen Beschluß legte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten Beschwerde ein.