I. Die Einfuhr und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt-Getr) erteilte als Rechtsvorgängerin der Beklagten und Revisionsbeklagten, der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM), der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) auf deren Antrag zwei Erstattungszusagen, durch die sie berechtigt wurde, für die Ausfuhr von je 530.000 kg plus/minus 5 % Gerstenflocken mit einem Aschegehalt von 2 Gewichtsprozenten oder weniger und einem Rohfasergehalt von nicht mehr als 1 % - jeweils bezogen auf den Trockenstoff - Gerste zu dem am Tag der Ausfuhr gültigen Erstattungssatz einzuführen. Die Klägerin führte am 21. Juni 1966.207.600 kg - erste Ausfuhrsendung - und am 2. Juli 1966.200.200 kg und 30.000 kg - zweite Ausfuhrsendung - einer Ware aus, die sie als deutsche Gerstenflocken mit einem Aschegehalt von nicht mehr als 2 % bezogen auf den Trockenstoff und mit einem Fasergehalt von nicht mehr als 1 % deklarierte.
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