BFH vom 17.07.1980
IV R 140/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStR Abschn. 119 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 336
BStBl II 1981, 14

BFH - 17.07.1980 (IV R 140/77) - DRsp Nr. 1997/14687

BFH, vom 17.07.1980 - Aktenzeichen IV R 140/77

DRsp Nr. 1997/14687

»Ist die Entstehung von Übernachtungskosten anläßlich von Dienstreisen dem Grunde nach unbestritten, so ist das FG nicht gehindert, die Höhe der Kosten zu schätzen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStR Abschn. 119 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis in geschätzter Höhe als Betriebsausgaben anerkannt werden können.

In den Streitjahren 1968 und 1969 übernachtete der Kläger auf seinen Geschäftsreisen 71 bzw. 24 mal. Er machte hierfür pauschale Beträge in Höhe von 16 DM (1968) bzw. 20 DM (1969) je Übernachtung als Betriebsausgaben geltend. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung versagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) den Abzug dieser Kosten als Betriebsausgaben, da der Kläger den nach Abschn. 119 Abs. 3 Nr. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) geforderten Nachweis über die tatsächliche Höhe der Übernachtungskosten nicht geführt habe.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in diesem Punkt teilweise statt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus: