I. Streitig ist, ob Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis in geschätzter Höhe als Betriebsausgaben anerkannt werden können.
In den Streitjahren 1968 und 1969 übernachtete der Kläger auf seinen Geschäftsreisen 71 bzw. 24 mal. Er machte hierfür pauschale Beträge in Höhe von 16 DM (1968) bzw. 20 DM (1969) je Übernachtung als Betriebsausgaben geltend. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung versagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) den Abzug dieser Kosten als Betriebsausgaben, da der Kläger den nach Abschn. 119 Abs. 3 Nr. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in diesem Punkt teilweise statt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus:
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