I. Mit Beschluß vom 16. Juli 1970 setzte die Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) die dem Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu erstattenden Kosten auf 96,09 DM fest. Hierbei brachte sie eine zweite Gebühr für das Verfahren vor dem FG nach Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht in Ansatz, weil der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr bei Zurückverweisung an das gleiche Gericht gemäß §
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