BFH vom 17.10.1979
I R 157/76
Normen:
AO § 215 Abs. 2 ; FGO § 99 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 443
BStBl II 1980, 252

BFH - 17.10.1979 (I R 157/76) - DRsp Nr. 1997/14431

BFH, vom 17.10.1979 - Aktenzeichen I R 157/76

DRsp Nr. 1997/14431

»In Streitsachen wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung ist der Erlaß eines Grundurteils nicht zulässig.«

Normenkette:

AO § 215 Abs. 2 ; FGO § 99 ;

I. Durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erwarben der 1970 verstorbene R. sowie B. und J. gemeinschaftlich zu je 1/3 am 8. März 1965 das Erbbaurecht und später (am 3. Mai 1965) auch das Eigentum an einem Grundstück in B. Das Grundstück ist bebaut mit neun Wohnhäusern (mit insgesamt 66 Wohnungen) und einem Kiosk.

Die Gemeinschafter setzten für den Erwerb an Eigenmitteln etwa 120.000 DM ein. Das Grundstück blieb belastet mit etwa 982.000 DM. Ferner war der Kaufpreis für das Grundstück (75.000 DM) gestundet.

Am 26. August 1965 beantragte der Gemeinschafter R. die Aufteilung des Grundstücks in sechs Parzellen und teilte ferner vier Häuser in Eigentumswohnungen auf (§ 8 des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG -). Ende 1965 bis einschließlich Februar 1966 veräußerten die Gemeinschafter zwei der Häuser und ferner 25 der insgesamt 28 Eigentumswohnungen für insgesamt 1.178.387 DM. Je eine Eigentumswohnung übernahmen die Gemeinschafter R. und B. 1968, nachdem noch eine weitere Eigentumswohnung veräußert worden war. Die nicht verkauften Häuser wurden vermietet.