BFH vom 17.10.1979
II R 32/77
Normen:
GrEStG Berlin § 6 Abs. 1 Nr. 6 lit. D, § 8 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 82
BStBl II 1980, 53

BFH - 17.10.1979 (II R 32/77) - DRsp Nr. 1997/14327

BFH, vom 17.10.1979 - Aktenzeichen II R 32/77

DRsp Nr. 1997/14327

»Ein Unternehmen ist auch dann ein freies Wohnungsunternehmen i.S. von § 8 Abs. 9 GrEStG Berlin, wenn es keine eigene Bautätigkeit entfaltet, sein Zweck aber überwiegend auf die wohnwirtschaftliche Betreuung gerichtet ist.«

Normenkette:

GrEStG Berlin § 6 Abs. 1 Nr. 6 lit. D, § 8 Abs. 9 ;

I. Die Klägerin bezeichnet sich als freies Wohnungsunternehmen. Sie hat seit ihrer Gründung keine eigene Bautätigkeit entwickelt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Dezember 1974 erwarb sie ein Grundstück mit nicht bewohnten Gebäuderesten in Berlin. Unter Ablehnung der von der Klägerin begehrten Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Berlin setzte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 24. April 1975 für diesen Erwerb gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 14.175 DM fest. Die Ablehnung des Befreiungsantrages begründete das FA damit, daß die Klägerin mangels eigener Bautätigkeit nicht als freies Wohnungsunternehmen i.S. § 8 Abs. 9 GrEStG Berlin anzusehen sei. Der Einspruch, mit dem die Klägerin vortrug, es genüge für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des freien Wohnungsbauunternehmens, daß das Unternehmen -wie sie- wohnwirtschaftliche Betreuung betreibe, blieb erfolglos.

Die Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrt, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.