BFH vom 17.10.1979
II R 82/75
Normen:
BBauGrEStG Bayern Art. 1 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BFHE 128, 556
BStBl II 1980, 15

BFH - 17.10.1979 (II R 82/75) - DRsp Nr. 1997/14310

BFH, vom 17.10.1979 - Aktenzeichen II R 82/75

DRsp Nr. 1997/14310

»Der Erwerb von Grundstücken, der erst die Teilnahme an einem Umlegungsverfahren durch Einkauf in das gedachte Umlegungsgebiet ermöglichen soll, kann nicht der Vermeidung eines Umlegungsverfahrens dienen.«

Normenkette:

BBauGrEStG Bayern Art. 1 Abs. 1 Nr. 5;

I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 1. November 1971 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) das Grundstück Flurnr.229 der Gemarkung X gegen einen Kaufpreis in Höhe von 646200 DM und die Zahlung eines einmaligen Betrages für künftig entgehende Nutzungen in Höhe von 71800 DM.

Gegen den Bescheid vom 6. Dezember 1971, mit dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin auf insgesamt 50260 DM festsetzte, hat die Klägerin Einspruch eingelegt und Befreiung nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des bayerischen Gesetzes über die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Erwerbsvorgängen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes (BBauGrEStG) beantragt. Die nach Zurückweisung des Einspruchs erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrt, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts.

II. Die Revision ist unbegründet.