BFH - 17.10.1984 (II R 156/81) - DRsp Nr. 1997/16150
BFH, vom 17.10.1984 - Aktenzeichen II R 156/81
DRsp Nr. 1997/16150
»Das Halten eines besonders zugerichteten Fahrzeugs zur Beförderung von Holzrückemaschinen ("Timperjacks") an ihren Einsatzort und zurück durch einen Lohnunternehmer ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, weil Fahrzeuge dieser Art auch geeignet sind, zur Durchführung von Lohnarbeiten für andere als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, z.B. zur Durchführung von Lohnarbeiten für den Gewerbebetrieb eines Holzgroßhändlers, verwendet zu werden.«
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