Das Finanzamt (FA) für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin erließ Gesellschaftsteuer-, Grunderwerbsteuer-, Erbschaftsteuer- und Beförderungsteuerbescheide, die von den Steuerpflichtigen jeweils mit Klagen angefochten wurden. In allen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) trat für das FA das Landesfinanzamt (LFA) bzw. die Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin auf und legte gegen die ergangenen FG-Urteile Revisionen ein. Nachdem durch den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) II R 31/67 vom 14. Mai 1968 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 92 S. 426 - BFH 92, 426 -, BStBl II 1968, 586) entschieden worden war, daß eine OFD eine Revision nicht namens des zuständigen FA einlegen kann, legte das FA nachträglich selbst Revisionen ein, beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Revisionen.
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