»1. Will der vorlegende Senat in der Frage, in welcher Besetzung er den Großen Senat anzurufen hat, von einer Entscheidung des Großen Senats abweichen, so ist die Vorlage der Besetzungsfrage ohne gleichzeitige Vorlage der eigentlichen Rechtsfrage unzulässig. 2. Über eine unzulässige Anrufung entscheidet der Große Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.«
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