BFH vom 18.01.1979
IV R 194/74
Normen:
GewStG § 8 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 560
BStBl II 1979, 266

BFH - 18.01.1979 (IV R 194/74) - DRsp Nr. 1997/14041

BFH, vom 18.01.1979 - Aktenzeichen IV R 194/74

DRsp Nr. 1997/14041

»Pensionszahlungen an ehemalige Arbeitnehmer und die entsprechenden Pensionsrückstellungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 2 GewStG bzw. des Gewerbekapitals nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG auch dann nicht hinzuzurechnen, wenn und soweit Anteile an dem zu den Pensionszahlungen verpflichteten Betrieb entgeltlich erworben wurden (Änderung der Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 23.07.1975 I R 236/73 , BFHE 116, 514, BStBl II 1975, 860).«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Streitig ist im Rahmen der Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzung 1960, "ob Zuführungen zu Rentenverpflichtungen ... dem Gewerbeertrag und Rückstellungen für Rentenzahlungen ... dem Gewerbekapital" anteilig hinzuzurechnen sind, soweit Gesellschafter entgeltlich Beteiligungen an einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft erworben haben. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war ursprünglich eine OHG. An ihr waren Mitglieder der Familie H. beteiligt. Zum 30. August 1958 erwarben Mitglieder der Familie B. entgeltlich Beteiligungen an der Gesellschaft, die in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wurde. Die Familie B. ist seither zu 60vH, die Familie H. zu 40vH an der Gesellschaft beteiligt. Der Gewinn wird, abgesehen von Tätigkeitsvergütungen für die persönlich haftenden Gesellschafter, nach festen Kapitalkonten verteilt.