BFH vom 18.01.1979
IV R 76/76
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 171
BStBl II 1979, 403

BFH - 18.01.1979 (IV R 76/76) - DRsp Nr. 1997/14103

BFH, vom 18.01.1979 - Aktenzeichen IV R 76/76

DRsp Nr. 1997/14103

»Nimmt ein Rechtsanwalt und Notar seinen Schwiegersohn als Sozius auf, so sind Rentenzahlungen, die der Schwiegersohn aufgrund einer im Sozietätsvertrag getroffenen Versorgungsabrede nach dem Tode des Schwiegervaters an dessen Witwe leistet, Betriebsausgaben, wenn und soweit der Schwiegersohn auch bei Eintritt in eine vergleichbare Praxis eines Fremden gleichartige Verpflichtungen eingegangen wäre.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt und Notar. Am 31. Oktober 1963 schloß er mit seinem Schwiegervater, dem Rechtsanwalt und Notar E. einen Sozietätsvertrag. Darin war ua vereinbart, daß "von allen Einnahmen einschließlich derjenigen aus dem Notariat" nach Abzug der Unkosten E. 75 % und der Kläger 25 % mit der Maßgabe erhalten sollen, daß eine spätere Änderung dieser Sätze vorbehalten ist (Ziffer III. der Vereinbarung). Des weiteren bestimmte der Vertrag wörtlich: