BFH vom 18.01.1989
II R 103/85
Normen:
BEWG § 12;
Fundstellen:
BStBl II 1989, 427

BFH - 18.01.1989 (II R 103/85) - DRsp Nr. 1997/16342

BFH, vom 18.01.1989 - Aktenzeichen II R 103/85

DRsp Nr. 1997/16342

»§ 12 Abs. 3 BewG erfaßt im Bereich der Grunderwerbsteuer nur solche Fälle, in denen der Grundstücksverkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt hat und trotzdem vereinbarungsgemäß die Kaufpreiszahlung des Käufers zinslos hinausgeschoben wird.«

Normenkette:

BEWG § 12;

I. Die Kläger kauften durch notariell beurkundeten Vertrag 1981 eine vom Verkäufer noch zu erstellende Eigentumswohnung.

Der Kaufpreis von X DM war nach § 4 des Vertrages wie folgt fällig:

a) vier Wochen nach Abschluß

des Kaufvertrages 15 %

b) bei Baubeginn 10 %

c) bei Einbringung der Kellerdecke

im Haus der erworbenen

Eigentumswohnung 13 %

d) bei Einbringung der Geschoßdecke

über der erworbenen

Eigentumswohnung 25 %

e) bei Beginn der Innengipserarbeiten

in der erworbenen Eigentumswohnung 27 %

f) Zug um Zug gegen Übergabe des

Sondereigentums 10 %.

Nach § 4 Abs. 3 des Kaufvertrages waren die Kaufpreisforderungen, die zu den vereinbarten Terminen nicht bezahlt wurden, von dem Käufer ab Fälligkeitszeitpunkt mit dem banküblichen Zinssatz für kurzfristige Kredite zu verzinsen. Der Verkäufer legte in einem Schreiben 1981 an die Kläger dar, daß diese Zinsen zu jenem Zeitpunkt 11 % betrugen. Außerdem bestätigte der Verkäufer, daß er Zinsen in dieser Höhe für Zahlungen vor den Fälligkeitsterminen leiste.