BFH vom 18.02.1970
I R 97/66
Fundstellen:
BFHE 98, 482
BStBl II 1970, 464

BFH - 18.02.1970 (I R 97/66) - DRsp Nr. 1997/10068

BFH, vom 18.02.1970 - Aktenzeichen I R 97/66

DRsp Nr. 1997/10068

»Für die Frage, ob die Kapitalertragsteuer zu erstatten ist, weil keine Pflicht zu ihrer Einbehaltung und Abführung bestand, ist maßgebend, ob nach der bestandskräftigen Veranlagung des Gläubigers der Kapitalerträge kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen.«

I. Die Revisionsbeklagte, eine Aktiengesellschaft (Haftungschuldnerin), zahlte in den Streitjahren 1960 bis 1963 an den Fabrikanten R.W. je 4.800 DM Dividenden abzüglich der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer von 25 v.H., die die Haftungsschuldnerin an den Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) abführte. Die Zahlung der Dividenden beruhte auf einem Auseinandersetzungsvertrag vom Jahr 1950, durch den die Kinder des R. W. diesem zum Ausgleich von Forderungen den lebenslänglichen Nießbrauch an den Aktien der Haftungsschuldnerin, die den Kindern gehörten, einräumten. Auf Grund des (nicht veröffentlichten) Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) VI 41/59 vom 28. August 1959, das in der Einkommensteuersache 1952 des R.W. erging, wurden bei den Veranlagungen des R.W. bis einschließlich 1962 die Dividenden von jährlich 4.800 DM als Renten angesehen und jeweils mit 15 v.H. Ertragsanteil abzüglich 200 DM Werbungskosten-Pauschbetrag, d.h. mit 520 DM als sonstige Einkünfte angesetzt. Kapitalertragsteuer wurde insoweit auf die Steuerschuld nicht angerechnet.