BFH vom 18.02.1994
VI R 65/92
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 532
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - 18.02.1994 (VI R 65/92) - DRsp Nr. 1997/16441

BFH, vom 18.02.1994 - Aktenzeichen VI R 65/92

DRsp Nr. 1997/16441

»Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer eintägigen Dienstreise oder Einsatzwechseltätigkeit an einem Ort arbeitet, der für die übrigen dort tätigen Arbeitnehmer deren regelmäßige und dauerhafte Arbeitsstätte ist, und der dort den gleichen Verpflegungsbedingungen unterworfen ist, kann in der Regel keinen Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten beanspruchen. Zur Anwendung: BMF-Schreiben vom 27.06.1994 - IV B 6 - S 2353 - 380/94 - (BStBl I S. 454).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt in G. und war im Streitjahr 1989 als Angestellter einer Versicherung tätig. lhm war seit dem Jahre 1987 bis auf weiteres ein Arbeitsplatz in der sog. Springergruppe zugewiesen worden. Währendderganzjährigen Springertätigkeit im Streitjahr war er an 115 Tagen in der Hauptgeschäftsstelle in G. eingesetzt. An 97 Tagen war er an vier verschiedene Geschäftsstellen abgeordnet worden. Sein Einsatz erfolgte jeweils für die Dauer der Abwesenheit eines Sachbearbeiters aufgrund von Urlaubs-, Krankheits- und Lehrgangszeiten.