I. Der Steuerpflichtige (Beschwerdegegner), ein blinder Mineralölunternehmer, vertreibt Kraftstoffe über zahlreiche freie Tankstellen. Er beschäftigt lediglich zwei Bürokräfte. Die Tankstellenverwalter sind selbständige Gewerbetreibende (Agenten). Das zuständige Hauptzollamt (HZA) hat dem Steuerpflichtigen ein Mineralölsteuerlager bewilligt. Das Finanzamt - FA - (Beschwerdeführer) hat für die Monate Juli und August 1970 Umsatzsteuer festgesetzt. Es hat die nach § 4 Nr. 19a UStG 1967 begehrte Steuerfreiheit versagt unter Hinweis auf seine im Verfahren V R 86/70 gegebene Revisionsbegründung und auf den mit Wirkung vom 11. Juli 1970 in die Dritte Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - 3. UStDV - eingefügten § 1a (vgl. Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des UStG - Mehrwertsteuer - vom 6. Oktober 1970, Bundesgesetzblatt I 1970 S. 1022 - BGBl I 1970, 1022 -, BStBl I 1970, 817). §
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