I. Streitig ist für 1962, ob die Steuerpflichtige auf die Lieferungen von ausgerüstetem und bedrucktem Kettstuhltuch zu Recht den Steuersatz des § 61 UStDB 1951 (1 v.H.) angewendet hat.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist ein einstufiger Textilveredelungsbetrieb. Sie bezieht von Webereien un d - zum kleineren Teil - von Wirkereien Meterware aus Chemiefasern, veredelt sie im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 1 UStDB 1951 durch Ausrüsten und Bedrucken und liefert sie im Großhandel an Konfektionsfabriken weiter, die daraus Damenkleider, Blusen, Hemden un d dergleichen herstellen.
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