I. Streitig ist, ob der Antragstellerin (Klägerin und Revisionsklägerin), die den Kraftfahrzeughandel betreibt, Ausfuhrhändlervergütung für Kraftfahrzeuge zusteht, die sie von Nichtunternehmer (Privatpersonen) erworben und in der Zeit von Oktober 1964 bis Juli 1965 ausgeführt hat.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) lehnte die beantragte Vergütung mit Bescheid ab, weil die Lieferungen an die Antragstellerin nicht steuerpflichtig gewesen seien (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1951). Die Sprungklage hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision beantragt die Antragstellerin, das finanzgerichtliche Urteil und den ablehnenden Bescheid des FA aufzuheben und das FA zu verurteilen, an die Klägerin ...DM Ausfuhrhändlervergütung zu zahlen.
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