BFH vom 18.03.1980
VIII R 69/78
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 130, 446
BStBl II 1980, 501

BFH - 18.03.1980 (VIII R 69/78) - DRsp Nr. 1997/14552

BFH, vom 18.03.1980 - Aktenzeichen VIII R 69/78

DRsp Nr. 1997/14552

»Wird im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge ein Betrieb übertragen, werden in dem einheitlichen Vertrag bürgerlich-rechtlich unterschiedliche Leistungen vereinbart und erfüllt eine Leistungsverpflichtung die Merkmale einer Leibrente, sind die auf dieser Verpflichtung beruhenden wiederkehrenden Bezüge eine Leibrente. Vom Berechtigten brauchen sie nur mit dem Ertragsanteil versteuert zu werden; vom Verpflichteten können sie nur mit dem Ertragsanteil (als Sonderausgaben) berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, Nr. 1 lit. a;

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) -geboren am 1. November 1904- übertrug seinem Sohn B -Beigeladener- mit Wirkung vom 1. Juni 1968 sein Geschäft und mehrere Grundstücke im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge. In dem Übergabevertrag vom 11. Juni 1968 war unter III 2 vereinbart:

"Der Übernehmer zahlt an seinen Vater eine Unterhaltsrente in Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, und zwar auf Lebensdauer des Berechtigten. Diese Rente beträgt bei einem steuerlichen Reingewinn des übergebenen Betriebes von über 150.000 DM jährlich 2.500 DM monatlich, und bis zu einem steuerlichen Jahresreingewinn von 150.000 DM oder einem Verlust 2.000 DM monatlich.

Der Rentenanspruch beginnt am 1.7.1968.