Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) -geboren am 1. November 1904- übertrug seinem Sohn B -Beigeladener- mit Wirkung vom 1. Juni 1968 sein Geschäft und mehrere Grundstücke im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge. In dem Übergabevertrag vom 11. Juni 1968 war unter III 2 vereinbart:
"Der Übernehmer zahlt an seinen Vater eine Unterhaltsrente in Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, und zwar auf Lebensdauer des Berechtigten. Diese Rente beträgt bei einem steuerlichen Reingewinn des übergebenen Betriebes von über 150.000 DM jährlich 2.500 DM monatlich, und bis zu einem steuerlichen Jahresreingewinn von 150.000 DM oder einem Verlust 2.000 DM monatlich.
Der Rentenanspruch beginnt am 1.7.1968.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|