I. Der Kläger ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Satzungsgemäß dient er der Sicherstellung seiner Mitglieder hinsichtlich der Verpflichtungen, die diese zur Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung ihren Betriebsangehörigen gegenüber übernommen haben. Diese Versorgung besteht in Ruhegeld, Witwengeld und Waisengeld. Ansprüche gegen die Kasse haben nur die Mitglieder, nicht aber deren versorgungsberechtigte Betriebsangehörige.
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